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Vereinssatzung des Krösliner Regatta Verein e.V. nach Fassung vom 11. Februar 2006

§ 1 Name und Sitz  
Der Verein führt den Namen „Krösliner Regatta Verein e.V.“.  
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  
Der Verein hat seinen Sitz:                   17440 Kröslin  

§ 2 Zweck  
Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung von Segelveranstaltungen, Regatten und die Förderung des Jugendsports im Bereich Segeln. Der Verein führt alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.  

§ 3 Gemeinnützigkeit  
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Angabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  

§ 4 Geschäftsjahr  
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2006.  

§ 5 Mitglieder  
(1) Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.  
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer Mitgliedskarte erworben.  
(3) Die Mitgliedschaft endet  
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.  
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben/Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.  

§ 6 Organe des Vereins  
Organe des Vereins sind:            
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung  

§ 7 Vorstand  
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.  
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.  
(3) Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich wie folgt:  
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. Der Vorstand lädt dazu schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.  
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung  
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.  
(4) Der erste Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer einer angemessene Vergütung erhalten.  
(5) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.  

§ 8 Mitgliederversammlung  
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.  
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:  
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.  
(3) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung  
a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.  
b) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.  
c) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.  
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.  

§ 9 Mitgliedsbeiträge  
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeträge und jeweils am 01. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50 % ermäßigen. Dazu bedarf es eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung.  

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens  
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchgemeinde Kröslin.
Ab 2006 gelten folgende Beitragssätze. Für die Zuordnung in die entsprechende Beitragskategorie gilt der Status am Jahresanfang bzw. am Eintrittszeitpunkt.   Der Beitrag wird zum 31.1. des laufenden Jahres bzw. mit Aufnahme in den KRV e.V. mittels Bankeinzugsverfahren eingezogen. Es wird grundsätzlich ein voller Jahresbeitrag erhoben. Im Aufnahmejahr wird zusätzlich zum Beitrag eine Aufnahmegebühr fällig.  
Bei Neuaufnahme ist ein ausgefüllter Aufnahmeantrag an den Vorstand einzureichen. Aus versicherungstechnischen Gründen ist auch für Kinder ein Aufnahmeantrag erforderlich.  
Bei Austritten vor dem 31.12. des laufenden Jahres erfolgt keine Rückvergütung des Beitrages.Die Beitragshöhe und die Aufnahmegebühr richtet sich nach dem jeweiligen Status des Mitglieds und beträgt für:

  Jahresbeitrag Aufnahmegebühr
Erwachsene 100,00 EUR 100,00 EUR
Studenten und Auszubildende 50,00 EUR 50,00 EUR
Kinder & Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr 50,00 EUR 20,00 EUR